Posted on 23. Dezember 2014 byJörg Otto
Nicht nur Unternehmen und Behörden müssen den Datenschutz einhalten; dazu ist auch der Privatmann verpflichtet. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) vor kurzem (Az.: C-212/13).
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Da bei einem Hauseigentümer in Tschechien bereits mehrfach die Fensterscheiben seines Hauses eingeworfen worden waren, installierte dieser eine Überwachungskamera, die teilweise auch den Straßenraum vor seinem Haus filmte.
Nachdem die Kamera einen Täter aufgezeichnet hatte, schaltete dieser die Behörden ein und der Hauseigentümer wurde mit einem Bußgeld wegen Verletzung von Datenschutzvorschriften belegt. Dagegen wehrte dieser sich wiederum, bis der Fall schließlich vor dem EuGH landete.
Der EuGH stellte zunächst fest, dass auch Privatpersonen ihr Eigentum mittels Kameras schützen dürfen. Wird allerdings öffentlicher Straßenraum mitgefilmt, müssen die Datenschutzregelungen beachtet werden.
Die Datenschutzrichtlinie findet aber dann auf die Verarbeitung personenbezogener Daten keine Anwendung, wenn die Verarbeitung “von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird”, Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 95/46.
Am Begriff “ausschließlich” ließen es die Richter letztlich scheitern. Hier lag keine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit vor. Ohne große Grundrechtsabwägung fällten sie ihr Urteil. Für eine Abwägung war wohl aufgrund der Eindeutigkeit des Wortlautes der Richtlinie kein Raum.
Das Urteil ist erstaunlich kurz. Dieses für die Bürger wichtige Thema hätte ein paar Worte mehr verdient. Zwar sagen Juristen, dass jedes überflüssige Wort in einem Gutachten/Urteil falsch sei, hier hätte ein Eingehen auf die Grundrechtskollision nicht geschadet. Diese Kürze ist der Diskussion nicht förderlich. Sie lässt den Nichtjuristen fragend zurück und hinterlässt den Eindruck ein Vandale habe hier trickreich den sich nicht anders zu helfen wissenden Eigentümer mit Hilfe der Behörden überlistet.
Im Ergebnis ist das Urteil richtig. Abzuwarten bleibt, welche Konsequenzen aus dem Urteil zu ziehen sind im Hinblick auf die Überwachung öffentlichen Straßenraums durch große Unternehmen und Behörden. Es ist technisch sehr schwierig, ein Gebäude zu schützen, ohne die angrenzende Straße mitzufilmen.